AGB

§1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung

§2 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger, sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der
Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt
3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt
4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe

§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die
Gefahrt. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Vorraussetzung einer
mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfurhstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und
sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartenzeiten werden dem Käufer berechnet
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen usw. befreiend den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit vonn von der Lieferpflicht
4. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

§4 Zahlung
1 Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3. Skontogewährung hat zur Vorraussetzung, daß das Konto des Käufers sonst keine fälligen
Rechnungsbeiträge aufweist. Skontierfähigkeit ist nur der Warenwert ohne Fracht.
4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des
Verkäufers; Diskont; Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handeslgesetzbuches ist, vom
Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu
zahlenden Kreditkosten, mindestesn aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren SChadens bleibt vorbehalten.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesonders auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder
Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle
offenstehenden -auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen
7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber
8. uDnetre Krräicuhfteern v.erzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit
zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen Stand 01.01.2002

§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§377 und 378 des Handeslgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer,
der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann
ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in
jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit FAhrzeugen des gewerblichen
Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrtsträger hat der Käufer die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen
beinhaltet grundsätzlich die Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es
sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

§6 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine welchselmäßige Haftung
des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Verkäufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung
für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende
Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware,
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechnte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt die
Vorrausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 12 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von gewerbsmäßigem
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
6. Der Käufer ist zur 'Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die
Forderungen im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesonders Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen
3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung
auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei
einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer über.

§7 Gerichtsstand
1. Liegen die Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, München.